Allgemeine Lieferbedingungen  

 

Zur Verwendung gegenüber

1. Unternehmern (§ 14 BGB) und Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört.

2. Juristischen Personen des Öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögens.

 

I. Allgemeines

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verkaufs-, Einkaufsbestimmungen, etc.) des Bestellers gelten nur insoweit als der Lieferer ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Sie werden durch die Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

2. Einzelvertragliche Vereinbarungen der Parteien, die schriftlich getroffen wurden, gehen diesen Lieferbedingungen vor.

3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Für den Umfang der Lieferung und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

4. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Zeichnungen und anderen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden; sie sind, sofern der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.

5. Bei Bestellungen von Liefergegenständen, deren Konstruktions- und Zusammensetzungsmerkmale der Besteller vorschreibt, trägt er die Verantwortung dafür, dass Konstruktion oder Zusammensetzung nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen. Der Besteller stellt den Lieferer im Falle einer Inanspruchnahme frei.

 

II. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, zuzüglich der jeweils für den geschlossenen Vertrag geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Auslandsgeschäften unverzollt und unversteuert.

2. Zahlungen sind ohne Abzug frei Zahlstelle des Lieferers wie folgt zu leisten, wenn diese nicht im Angebot des Lieferers anders benannt wurden:

30 % bei Auftragsbestätigung

50 % bei Lieferung

20 % bei Abnahme, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung

3. Sollte die Lieferung vom Besteller verschoben werden, ist die Zahlung bei Bereitschaftsmeldung und Rechnungsstellung des Lieferers trotzdem fällig.

4. Im Falle einer Sistierung durch den Besteller werden die Beträge für die vom Lieferer bis dahin erbrachten Leistungen 4 Wochen nach der Sistierung fällig, sofern diese nicht aufgehoben wird. Schadensersatzansprüche des Lieferers werden hierdurch nicht berührt.

5. Eine Aufrechnung des Bestellers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

6. Bei Zahlungsverzug hat der Besteller Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu bezahlen. Sofern der Lieferer einen höheren Verzugsschaden nachweist, ist dieser zu ersetzen.

 

III. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung aller Ansprüche, die dem Lieferer aus dem jeweiligen Vertrag zustehen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist vor vollständiger Bezahlung nicht gestattet. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

2. Das Eigentum erstreckt sich ggf. auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Besteller stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für den Lieferer her und verwahrt diese unentgeltlich für den Lieferer. Hieraus erwachsen dem Besteller keine Ansprüche gegen den Lieferer.

3. Bei der Verarbeitung der Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwirbt der Lieferer zusammen mit den anderen Lieferanten – unter Ausschluss des Miteigentumserwerbs des Bestellers – Miteigentum an der neuen Sache zu deren vollem Wert (einschließlich Wertschöpfung) wie folgt:

a) Der Miteigentumsanteil entspricht dem Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware des Lieferers zu dem Rechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren.

b) Verbleibt ein von Eigentumsvorbehalten zunächst nicht erfasster Restanteil, so erhöht sich der Eigentumsanteil um diesen Restanteil. Haben andere Lieferanten ihren Eigentumsanteil ebenfalls auf diesen Restanteil ausgedehnt, so steht dem Lieferanten nur der Anteil zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware des Lieferers (einschließlich evtl. erbrachter Arbeits- und Dienstleistungen) zu den Rechnungswerten der anderen Lieferanten bestimmt.

4. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus den Veräußerungen der Vorbehaltsware aus den gegenwärtigen und künftigen Lieferungen mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang des Eigentumsanteils des Lieferers an den Lieferer ab. Bei der Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrags wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrags der Rechnung des Lieferers für die verarbeitete Vorbehaltsware an den Lieferer abgetreten. Der Lieferer nimmt die Abtretung an.

5. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die im Eigentum des Lieferers stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an den Lieferer abgetretenen Forderungen selbst einziehen.

6. Bei Zahlungsverzug über 30 Tage oder Vermögensverschlechterung des Bestellers ist der Lieferer ohne weitere Fristsetzung berechtigt die Zession offenzulegen und die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Der Besteller hat die hierzu erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich an den Lieferer herauszugeben.

7. Übersteigt der Wert der dem Lieferer eingeräumten Sicherheiten die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, so wird der Lieferer auf Verlangen des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherheiten nach dessen Wahl freigeben.

8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstands nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

 

IV. Lieferzeit

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen und Mustern, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mit.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstands von erheblichem Einfluss sind, wie z. B. unverschuldetes Ausschusswerden eines wichtigen Lieferteils. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten oder während eines bereits bestehenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer dem Besteller unverzüglich mitteilen.

4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Vorabnahme zu erfolgen hat ist – außer bei berechtigter Vorabnahmeverweigerung – der Vorabnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Vorabnahmebereitschaft.

5. Wird der Versand oder die Vorabnahme auf Wunsch oder durch Verschulden des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versand bzw. Vorabnahmebereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5 % vom Lieferwert des eingelagerten Teils für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten.

6. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung ein Teil der Lieferung unmöglich wird und er kein berechtigtes Interesse an der Ablieferung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu bezahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Besteller hierfür alleine oder überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

7. Wenn der Besteller glaubhaft macht, dass ihm aufgrund einer durch eigenes Verschulden des Lieferers eingetretenen Verzögerung ein Schaden entstanden ist, so ist er unter Ausschluss der über die in diesen Bedingungen geregelten Ansprüche hinaus berechtigt, als Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der

Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß genutzt werden kann zu fordern. Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Frist nicht eingehalten ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Dem Lieferer ist der Nachweis gestattet, dass dem Besteller kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

V. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung oder wenn der Lieferer weitere Verpflichtungen wie Anlieferung, Aufstellung etc. übernommen hat, unabhängig von der Preisstellung, spätestens mit der Absendung oder Abholung der Lieferteile auf den Besteller über. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden die Lieferungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbaren Risiken versichert. Der Lieferer kann die Versicherung von der Vorauszahlung der Kosten durch den Besteller abhängig machen.

2. Verzögert sich der Versand, die Zustellung, der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, oder kommt der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Besteller über. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden die Lieferungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbaren Risiken versichert. Der Lieferer kann die Versicherung von der Vorauszahlung der Kosten durch den Besteller abhängig machen.

3. Sofern dies nicht vorher der Fall ist, geht die Gefahr spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme auf den Besteller über.

 

VI. Entgegennahme

1. Der Liefergegenstand ist, auch wenn er unwesentliche Mängel aufweisen sollte, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegen zu nehmen.

2. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Besteller zumutbar sind.

 

VII. Gewährleistung

1. Für Mängel haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

a) Auftretende Mängel, die im Rahmen der Haftung/Gewährleistung des Lieferers geltend gemacht werden, sind diesem unverzüglich nach deren Auftreten schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so wird der Lieferer von der Haftung frei.

b) Mängel, die auf einen vor Gefahrübergang liegenden Umstand zurückzuführen sind bessert der Lieferer nach seiner Wahl nach oder ersetzt die mangelhaften Teile.

c) Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferer die angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung – auch bezüglich der daraus entstehenden Folgen – befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

d) Von den durch die Nachbesserung bzw. die Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer bei berechtigter Beanstandung die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versands. Er trägt zudem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.

e) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu.

f) Weitere Rechte des Bestellers wegen eines Mangels und daraus resultierenden Folgeschäden werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, wenn der Lieferer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werks übernommen hat, bei Mängeln

des Liefergegenstands soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

g) Keine Haftung übernimmt der Lieferer

– für Schäden, die aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Lagerung, Zwischenlagerung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund oder chemischer, elektro-chemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, sofern nicht ein Verschulden des Lieferers vorliegt.

– für Schäden oder Folgeschäden, die durch seitens des Bestellers oder eines Dritten ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten entstehen.

2. Die Gewährleistung beginnt mit dem Gefahrübergang (vgl. V). Eine formelle Abnahme ist nicht Voraussetzung für den Beginn der Gewährleistung.

3. Alle Ansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche gem. Ziff. 1 f gelten die gesetzlichen Fristen. Während der Beseitigung eines Mangels ist die Gewährleistungsfrist gehemmt. Ein Neubeginn der Verjährung findet nicht statt.

4. Ein Zurückbehaltungsrecht an Zahlungen steht dem Besteller nur in einem Umfang zu, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.

5. Führt die Benutzung des Liefergegenstands zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich nicht angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

6. Die unter Abschnitt VII Ziff. 5 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind abschließend und bestehen nur, wenn

– der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet.

– der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gem. Ziff. 5 ermöglicht.

– dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben.

– der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht.

– die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

 

VIII. Rücktritt des Bestellers

1. Der Besteller kann in den gesetzlich geregelten Fällen vom Vertrag zurücktreten, sofern dies trotz der unter Abschnitt VII ausgeführten Gewährleistungsbegrenzung möglich ist.

2. Im Falle des zulässigen Rücktritts des Bestellers, aufgrund eines Umstands, der vom Lieferer zu vertreten ist, kann der Besteller Schadensersatz verlangen. Dieser beschränkt sich auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der aufgrund des Rücktritts nicht durchgeführt wurde. Weitergehende Ansprüche des Bestellers werden ausgeschlossen. Dem Lieferer bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

IX. Recht des Lieferers auf Rücktritt und Vertragsanpassung

1. Für den Fall unvorhersehbarer Ereignisse im Sinne des Abschnitts IV, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken und für den Fall sich nachträglich herausstellender Unmöglichkeit der Durchführung des Vertrags in der vorgesehenen Form, wird der Vertrag im Einvernehmen mit dem Besteller angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

2. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

3. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe des Liefergegenstands zu verlangen.

 

X. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Anderweitige Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen den Lieferer, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, sofern es sich nicht um eine zwingende gesetzliche Haftung handelt.

2. Abschnitt VII gilt entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch vor oder nach Vertragsschluss liegende Vorschläge oder Beratungen oder durch die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

 

XI. Softwarenutzung

1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

2. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

 

Druckversion | Sitemap
Opifera Services - Prüfservice - Inspektionen - Vermessungen - Drohnen Dienstleistungen - Sachverständigen und Inspektoren Unterstützung